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Pflegezeit und Familienpflegezeit: Auszeit vom Job

Wird bei einem Angehörigen plötzlich Pflege nötig, bekommst du bis zu 10 Tage frei, mit Pflegeunterstützungsgeld. Für länger gibt es bis zu 6 Monate Pflegezeit oder bis zu 24 Monate Familienpflegezeit, unbezahlt, aber mit Kündigungsschutz.

Die drei Möglichkeiten

Bis zu 10 Tage

Für akute Fälle, in jedem Betrieb. Sofort Bescheid sagen. Lohnersatz: Pflegeunterstützungsgeld, 90 % vom Netto.

Pflegezeit, bis 6 Monate

Ganz oder teilweise frei, unbezahlt. Nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Ankündigen spätestens 10 Arbeitstage vorher.

Familienpflegezeit, bis 24 Monate

Weniger arbeiten, mindestens 15 Stunden in der Woche. Nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Ankündigen spätestens 8 Wochen vorher.

Die gepflegte Person braucht einen Pflegegrad, für die zehn Tage reicht eine voraussichtliche Pflegebedürftigkeit. „Nahe Angehörige“ sind unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Partner, Geschwister, Kinder und Enkel.

Bis wann musst du es ankündigen?

So kündigst du es an

In Textform, also per Brief oder E-Mail an deinen Arbeitgeber: ab wann, wie lange und ob ganz oder teilweise. Bei teilweiser Freistellung schreib dazu, wie du die Stunden verteilen willst. Leg den Nachweis über den Pflegegrad bei oder reich ihn nach. Heb eine Kopie auf und lass dir den Eingang bestätigen.

Häufige Fragen

Wie viele Tage bekomme ich frei, wenn plötzlich Pflege nötig wird?

Bis zu 10 Arbeitstage, in jedem Betrieb (§ 2 Abs. 1 PflegeZG). Sag deinem Arbeitgeber sofort Bescheid. Für diese Tage zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person 90 % deines ausgefallenen Nettolohns als Pflegeunterstützungsgeld, bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Wie beantrage ich das Pflegeunterstützungsgeld?

Bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, sofort und mit einer ärztlichen Bescheinigung, dass Pflege nötig ist. Dein Arbeitgeber bestätigt den Verdienstausfall.

Wird die Pflegezeit bezahlt?

Nein, Pflegezeit und Familienpflegezeit sind unbezahlt. Damit das Geld reicht, gibt es auf Antrag ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (§ 3 FPfZG).

Kann mir während der Pflegezeit gekündigt werden?

Nein. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung, frühestens 12 Wochen vor dem Beginn, und endet mit der Auszeit (§ 5 Abs. 1 PflegeZG). Das gilt auch für die 10 Tage.

Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren?

Ja, zusammen höchstens 24 Monate für dieselbe Person (§ 4 Abs. 1 Satz 4 PflegeZG, § 2 Abs. 2 FPfZG). Die zweite muss direkt an die erste anschließen.

Rechtsgrundlagen dieser Seite

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung§ 2 Abs. 1 PflegeZG, gilt seit 01.07.2008 · § 2 PflegeZG
  • Pflegeunterstützungsgeld, Tage§ 44a Abs. 3 SGB XI, gilt seit 01.01.2024 · § 44a SGB XI
  • Pflegeunterstützungsgeld, Höhe§ 44a Abs. 3 Satz 3 SGB XI mit § 45 Abs. 2 SGB V, gilt seit 01.01.2015 · § 44a SGB XI
  • Pflegezeit§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG, gilt seit 01.07.2008 · § 4 PflegeZG
  • Pflegezeit, Betriebsgröße§ 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG, gilt seit 01.07.2008 · § 3 PflegeZG
  • Pflegezeit, Ankündigung§ 3 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG, gilt seit 01.07.2008 · § 3 PflegeZG
  • Familienpflegezeit§ 2 Abs. 1 Satz 1 FPfZG, gilt seit 01.01.2015 · § 2 FPfZG
  • Familienpflegezeit, Stunden§ 2 Abs. 1 Satz 2 FPfZG, gilt seit 01.01.2015 · § 2 FPfZG
  • Familienpflegezeit, Betriebsgröße§ 2 Abs. 1 Satz 4 FPfZG, gilt seit 01.01.2015 · § 2 FPfZG
  • Familienpflegezeit, Ankündigung§ 2a Abs. 1 Satz 1 FPfZG, gilt seit 01.01.2015 · § 2a FPfZG
  • Zusammen höchstens§ 4 Abs. 1 Satz 4 PflegeZG, § 2 Abs. 2 FPfZG, gilt seit 01.01.2015 · § 4 PflegeZG
  • Kündigungsschutz§ 5 Abs. 1 PflegeZG, gilt seit 01.01.2015 · § 5 PflegeZG
  • Zinsloses Darlehen§ 3 FPfZG, gilt seit 01.01.2015 · § 3 FPfZG

Regelstand 14.10.2026. Wir prüfen die Werte regelmäßig gegen ihre Quellen. Alle Quellen