Pflegehilfsmittel: 42 € im Monat von der Kasse
Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse bis zu 42 € im Monat für Dinge, die bei der Pflege zu Hause verbraucht werden: Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektion, Mundschutz. Du brauchst dafür nur einen Antrag.
Was dazugehört
- Einmalhandschuhe und Fingerlinge
- saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
- Hände- und Flächendesinfektion
- Mundschutz, Schutzschürzen
Windeln und Inkontinenzhilfen gehören nicht dazu; die verordnet die Ärztin oder der Arzt, und die Krankenkasse zahlt sie.
So geht der Antrag
- Antrag stellen. Die Pflegekasse schickt dir auf Anruf ein Formular, oft kannst du es auch auf ihrer Website herunterladen.
- Bezugsweg wählen. Du kannst die Dinge selbst kaufen (Drogerie, Apotheke, Sanitätshaus) und die Quittungen einreichen. Oder ein Anbieter mit Vertrag rechnet direkt mit der Pflegekasse ab und liefert jeden Monat.
- Nicht über den Betrag gehen. Was über 42 € im Monat liegt, zahlst du selbst.
Wir empfehlen keinen Anbieter und bekommen von keinem Geld. Achte bei Lieferdiensten darauf, dass du Inhalt und Menge selbst bestimmen und jederzeit kündigen kannst.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt die Pflegekasse für Pflegehilfsmittel?
Bis zu 42 € im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, ab Pflegegrad 1 (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Wer zu Hause gepflegt wird, bekommt sie ohne Zuzahlung.
Verfällt der Betrag, wenn ich ihn nicht nutze?
Ja. Der Betrag gilt je Monat und lässt sich nicht ansparen.
Brauche ich ein Rezept?
Nein. Du stellst einen Antrag bei der Pflegekasse. Einmal bewilligt, gilt er weiter, bis sich etwas ändert.
Was kosten technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett?
Die Pflegekasse zahlt sie oder leiht sie aus. Erwachsene zahlen 10 % dazu, höchstens 25 € je Hilfsmittel (§ 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI).
Damit geht es weiter
Rechtsgrundlagen dieser Seite
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch§ 40 Abs. 2 SGB XI, gilt seit 01.01.2025 · § 40 SGB XI
- Zuzahlung technische Hilfsmittel§ 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI, gilt seit 01.01.2002 · § 40 SGB XI
- Zuzahlung höchstens§ 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI, gilt seit 01.01.2002 · § 40 SGB XI
Regelstand 14.10.2026. Wir prüfen die Werte regelmäßig gegen ihre Quellen. Alle Quellen