Kurzzeitpflege beantragen: Geld, Dauer, Ablauf
Kurzzeitpflege heißt: Die pflegebedürftige Person wohnt für eine Zeit in einer Einrichtung, zum Beispiel nach dem Krankenhaus. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse bis zu 8 Wochen im Jahr, aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €.
So beantragst du sie
- Platz suchen. Frag Pflegeheime und Einrichtungen in der Nähe nach einem Kurzzeitpflegeplatz; die Pflegekasse und Pflegestützpunkte haben Listen. Plätze sind knapp, frag früh.
- Antrag bei der Pflegekasse. Ein kurzer Brief oder Anruf genügt, am besten vor dem Beginn. Nenne Zeitraum und Einrichtung.
- Abrechnung. Die Einrichtung rechnet die Pflegekosten meist direkt mit der Pflegekasse ab. Unterkunft und Verpflegung bekommt ihr selbst in Rechnung.
- Mitzählen. Notier, was vom Jahresbetrag verbraucht ist. Was am 31. Dezember übrig ist, verfällt.
Soll die Pflege lieber zu Hause weiterlaufen, während du eine Pause brauchst, passt die Verhinderungspflege besser. Sie kommt aus demselben Topf.
Wie viel hast du noch?
Häufige Fragen
Wie viel zahlt die Pflegekasse für Kurzzeitpflege?
Bis zu 3.539 € im Kalenderjahr, ab Pflegegrad 2 (§ 42a SGB XI). Der Betrag gilt für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammen. Er deckt Pflege, Betreuung und Behandlungspflege in der Einrichtung (§ 42 Abs. 2 SGB XI), nicht Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
Wie lange darf Kurzzeitpflege dauern?
Bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr (§ 42 Abs. 2 Satz 1 SGB XI), solange der Jahresbetrag reicht.
Gibt es während der Kurzzeitpflege Pflegegeld?
Ja, 50 % des bisherigen Pflegegelds laufen weiter, für bis zu 8 Wochen im Jahr (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).
Wer zahlt Unterkunft und Essen?
Die pflegebedürftige Person selbst. Dafür kannst du den Entlastungsbetrag (131 € im Monat, auch angespart) einsetzen.
Gibt es Kurzzeitpflege auch mit Pflegegrad 1?
Nicht aus dem Jahresbetrag. Mit Pflegegrad 1 kannst du aber den Entlastungsbetrag für Kurzzeitpflege einsetzen.
Damit geht es weiter
Rechtsgrundlagen dieser Seite
- Gemeinsamer Jahresbetrag§ 42a SGB XI, gilt seit 01.07.2025 · § 42a SGB XI
- Dauer der Kurzzeitpflege§ 42 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, gilt seit 01.01.2016 · § 42 SGB XI
- Pflegegeld während der Kurzzeitpflege§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI, gilt seit 01.07.2025 · § 37 SGB XI
- Entlastungsbetrag§ 45b Abs. 1 SGB XI, gilt seit 01.01.2025 · § 45b SGB XI
Regelstand 14.10.2026. Wir prüfen die Werte regelmäßig gegen ihre Quellen. Alle Quellen